AGB
(Allgemeine Geschäftsbedingungen)
§ 1 Allgemeines
Die Firma Markierungen Hamberger führt Aufträge nur zu den nachstehenden Bedingungen aus.
Ergänzende Festsetzungen benötigen eine ausdrückliche Bestätigung unsererseits. Soweit nachstehend nichts geregelt, gilt vorrangig die ZTV/M 2013 in der neuesten Fassung , nachrangig gilt das Werksvertragsrecht des BGB.
§ 2 Angebote, Verträge, Termine
Angebotsgültigkeit grundsätzlich 3 Monate. Unsere Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung bzw. zum Beginn der Arbeiten. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf eine angemessene, gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. 6 VOB/B). Termine sind freibleibend und jederzeit widerruflich, wenn triftige Gründe vorliegen (z.B. ungeeignetes Wetter, Lieferverzögerungen der Lieferanten, Erkrankung von Mitarbeitern – Umplanungen der MA nicht möglich). Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
§ 3 Baustellenbezogene Besonderheiten
Absperrungen und Reinigungen der zu markierenden Flächen erfolgt zeitig und durch den Auftraggeber. Vorherige, notwendige Arbeiten (nicht im Angebot enthalten) wie zusätzliche Reinigungen, Trocknungen etc. werden separat berechnet. Zufahrt und Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe des Objekts müssen gewährleistet sein. Applikationen im Innenbereich erfolgen mit Markierungsmaschine (Verbrennungsmotor mit Abgase – wichtig bei Hallenmarkierungen – bauseitige Sprinkleranlage oder RWA abstellen). Voraussetzungen für gleichmäßige Strichbreiten, Schichtdicken, fluchtgerechte Markierungslinien, etc. sind planebene Untergründe. Daraus resultierend sind Abweichungen hiervon (siehe ZTV M – Toleranzen) bedingt durch unebene Untergründe keine Mängel.
§ 4 Voraussetzungen
Die Vormarkierung erfolgt nach An-/ Einweisung bzw. Markierungsplänen. Die genehmigten Markierungspläne müssen zeitig vor Baubeginn vorliegen. Eine Abnahme der Vormarkierung erfolgt durch den Auftraggeber. Der Untergrund muss sauber, trocken, frei von Ölen und anderen trennenden Substanzen sein. Fremdfirmen dürfen sich während sowie nach der Applikation (auch Trockenzeiten) nicht auf der Markierungsfläche aufhalten. Für Beschädigungen durch Dritte übernehmen wir keine Haftung.
§ 5 Abnahme
Da wir unsere Arbeiten in der Regel außerhalb der normalen Geschäftszeiten ausführen, wird meistens auf eine förmliche Abnahme verzichtet. Unsere Abnahme gilt dann lt. § 12 Nr. 5 VOB/B spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Anzeige der Fertigstellung oder sechs Tage nach Benutzung als erfolgt. Die Übersendung unserer Abschlags- oder Schlussrechnung gilt als Fertigstellungsanzeige der Teil- oder Gesamtleistung.
§ 6 Gewährleistung & Schadenersatz
Die VOB ist für Markierungen aus Farbe nicht anwendbar und nicht wirksam! Markierungsarbeiten sind keine Bauleistungen im herkömmlichen Sinne, sondern eine verschleißende Malerarbeit.
Vollumfängliche Gewährleistung wird nur für die ordnungsgemäße, fachgerechte Applikation und auf ordnungsgemäßes Material (mit Prüfbericht lt. ZTV M) gewährt. Wir behalten uns im Zweifelsfalle vor gleichwertige Produkte einzusetzen (Gleichwertigkeit hinsichtlich geforderter technischer Parameter). Die Gewährleistung (hinsichtlich Abrieb) richtet sich nach der ZTV M – aktuelle Fassung (unter Zugrundelegung des entsprechenden Prüfberichts).
Grundsätzlich entfällt lt. dieser Vorschrift die Gewährleistung im Zeitraum vom 01.10 – 31.03. des Folgejahres (witterungsbedingt). Mechanische Beschädigungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, ebenso ausgenommen von der Gewährleistung sind Arbeiten auf alten, porösen oder vorher mit Gasflamme getrockneten Untergründen.
Mängel sind binnen zehn Tagen in Schriftform zu rügen.
Gewährleistungsansprüche werden wir nach unserer Wahl erfüllen (Nachbesserung oder Preisminderung). Der Auftraggeber verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Schadensersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist auf den Wert der gelieferten Dienstleistung beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
Zur Vermeidung eventueller ungeklärter Verantwortung für Schäden an Bodenversiegelungen oder anderen speziellen Bodenbeschaffenheiten, ist der Auftraggeber verpflichtet, über das Vorhandensein solcher Beschaffenheiten den Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Beginn der Dienstleistung, zu informieren.
§ 7 Schlussbestimmung
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Sollte einer der obigen Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt der Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Zweifel sind sie so auszulegen, dass sie dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim, soweit der Auftraggeber Kaufmann gem. § 1 ff. HGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben.